Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.03.2004 12:51:24.

 

§ 28 (Fn14)
Veranlagung (Zu §§ 7, 27 RuhrVG)

(1) Die Veranlagung ist für das laufende Haushaltsjahr oder Wirtschaftsjahr vorzunehmen. Dabei sind grundsätzlich die Verhältnisse des Vorjahres zugrunde zu legen (Erhebungszeitraum). Soweit dies nicht möglich ist, sind die Verhältnisse des laufenden Haushaltsjahres oder Wirtschaftsjahres - notfalls im Wege der Schätzung - einzusetzen. Ein etwaiger Ausgleich ist bei der nächsten Veranlagung durchzuführen.

(2) Die Mitglieder haben auf Anforderung des Vorstandes innerhalb einer von ihm bestimmten Frist eine Erklärung über ihre für die Veranlagung zu berücksichtigenden tatsächlichen Verhältnisse abzugeben. Innerhalb dieser Frist haben die Mitglieder auch Änderungen anzumelden, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten (§ 7 Abs. 6 RuhrVG).

(3) Nach Festsetzung der Beiträge sind die Veranlagten im Beitragsbescheid darauf hinzuweisen, daß sie die Beitragsliste und die zugehörigen Unterlagen während eines Monats am Sitz der Verbandsverwaltung und der örtlichen Verwaltungen einsehen können.

(4) Abwasser ableitenden Mitgliedern, die Anlagen oder Einrichtungen hergestellt haben oder bei denen sonstige Ereignisse eingetreten sind, die mit Sicherheit eine ständige Einschränkung der Schädlichkeit der hervorgerufenen Verunreinigung bewirken, ist der Beitrag auf schriftlichen Antrag vom nächsten Veranlagungsjahr an zu ermäßigen. Der Beitrag wird jedoch mindestens in dem Maße weiter erhoben, wie dem Verband Aufwendungen daraus entstehen, daß er Anlagen für die Beseitigung der von diesem Mitglied hervorgerufenen Verunreinigung erstellt hat. Die Zahlungspflicht gilt längstens für 15 Jahre. Werden solche Anlagen durch das Abwasser verbleibender oder neu hinzutretender Mitglieder mindestens im gleichen Maße genutzt, kann von der Heranziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 160, geändert durch SatzÄnd. v. 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47), 26. 3. 2002 (GV. NRW. S. 119); 6. 12. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604); in Kraft treten am 1. Januar 2004.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 Satz 1 geändert.

Fn 3

§ 5 Abs. 1 Satz 2 geändert.

Fn 4

§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Sätze 1 und 4, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 11 geändert.

Fn 5

§ 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 geändert; Abs. 3 Satz 3 gestrichen und Abs. 5 geändert.

Fn 6

§ 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Sätze 2 und 3 geändert.

Fn 7

§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 geändert.

Fn 8

§ 11 Abs. 1 Nr. 1 geändert.

Fn 9

§ 12 zuletzt geändert am 26.3.2002 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 25. April 2002.

Fn 10

§ 16 neu gefaßt.

Fn 11

§ 17 neu gefaßt.

Fn 12

§ 18 neu gefaßt.

Fn 13

§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 geändert.

Fn 14

§ 28 zuletzt geändert am 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47); in Kraft getreten am 1.Januar 1999.

Fn 15

§ 29 Abs. 1 Satz 3 geändert.

Fn 16

§ 30 Abs. 1 geändert.

Fn 17

§ 31 Abs. 1 geändert.

Fn 18

§ 34 aufgehoben.

Fn 19

§ 13 und 15 geändert durch ÄndSatzung v. 1.2.1999 (GV. NRW. S. 47); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 20

Satzung für den Ruhrverband vom 20. Januar 1992, in Kraft getreten am 15. Februar 1992; Änderung der Satzung für den Ruhrverband vom 5. Februar 1996, in Kraft getreten am 22. Februar 1996.

Fn 21

§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1,§ 6 Abs. 2 u. § 33 Abs. 1 u.2 geändert durch ÄndSatzung v. 26.3.2002 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 25. April 2002.

Fn 22

§ 24 zuletzt geändert durch ÄndSatzung v. 6. 12. 2002 (GV. NRW. 2003 S. 604); in Kraft treten am 1. Januar 2004.