Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.03.2004 15:23:03.

 

§ 5 (Fn 2)

Zuständige Behörden und Stellen nach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut sind:

1. Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft für Mitteilungen

- der Standortbeschreibungen und ihrer Änderungen nach § 7 Abs. 2 und

- der Registereintragungen und ihrer Änderungen nach § 9 Abs. 2

an das Bundesministerium,

2. der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter für

- die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von Vermehrungsgut nach § 8 Abs. 1,

- die Eintragungen in das Erntezulassungs- und Baumzuchtregister nach § 9 Abs. 1 Satz 1,

- die Gestattung, statt der Kontrollbücher andere entsprechende Unterlagen zu führen, nach § 19 Abs. 1 Satz 3,

3. das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd für

- die Entgegennahme einer Durchschrift des Begleitscheines nach § 10 Abs. 2 Satz 2,

- die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2,

- die Vorführung von Sendungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 3,

- die Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung des Betriebes von Forstsamen- und Forstpflanzenbetrieben nach § 18 Abs. 1,

- die Überprüfung der technischen Einrichtungen über die ordnungsgemäße Aufbereitung von Saatgut oder die Anzucht von Pflanzgut nach § 18 Abs. 3,

- die Untersagung der Fortführung von Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben sowie die Aufhebung des Verbotes nach § 18 Abs. 4,

- die Entgegennahme der Meldungen über die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut nach § 19 Abs. 3 Satz 1,

- die Überwachung der Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften nach § 20 Abs. 1, 3 und 4,

- die Erteilung amtlicher Zeugnisse über die Herkunft oder Identität von Vermehrungsgut zum Zwecke der Ausfuhr nach § 21 Satz 1,

4. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung für die Beschreibung der Standorte, an denen Vergleichsprüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für die Gewinnung von geprüftem Vermehrungsgut durchgeführt wurden, nach § 7 Abs. 1 Satz 1.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1986 S. 584, geändert durch VO vom 7. 11. 1995 (GV. NW. S. 1151).
Aufgehoben durch VO v. 10.2.2004 (GV. NRW. S. 122); in Kraft getreten am 24. März 2004.

Fn2

§ 5 geändert durch VO vom 7. 11. 1995 (GV. NW. S. 1151); in Kraft getreten am 30. November 1995.

Fn3

§ 7 geändert durch VO vom 7. 11. 1995 (GV. NW. S. 1151); in Kraft getreten am 30. November 1995.

Fn4

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 14. August 1986.

Fn6

SGV. NW. 2005.

Fn7

SGV. NW. 7822.