Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:41:28.

 

§ 3
Werkleitung

(1) Die Werkleitung muss die notwendigen fachlichen, kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Leitungsfunktionen erbringen. Die Werkleitung ist dafür verantwortlich, dass die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.

(2) Die Werkleitung wird durch die jeweilige Leiterin/den jeweiligen Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes der Rheinischen Kliniken Bedburg - Hau in Personalunion wahrgenommen.

(3) Die Aufgabe der Vertretung der Werkleitung wird von der/dem allgemeinen Vertreterin/Vertreter der Leiterin/des Leiters des Wirtschafts- und Verwaltungdienstes der Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau wahrgenommen.

(4) Die Leiterin//Der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes hat in ihrer/seiner Funktion als Werkleitung der Krankenhauszentralwäschereien ausschließlich deren Interessen zu wahren. Sie/Er bedient sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltung der Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau.

(5) Die Werkleitung handelt selbstständig, soweit nicht durch Landschaftsverbandsordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Werkleitung obliegt insbesonders die laufende Betriebsführung. Näheres regelt eine Dienstanweisung, die der Direktor des Landschaftsverbandes im Benehmen mit dem Werksausschuss erlässt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 428, geändert am 19. 1. 1995 (GV. NW. S. 131), 14.1.2000 (GV. NRW. S. 26).Aufgehoben durch Neufassung v. 5.6.1989 (GV. NRW. S. 758).

Fn 2

SGV. NW. 2022.