Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:41:28.

 

§ 5
Aufgaben des Werksausschusses

(1) Der Werksausschuß berät alle Angelegenheiten vor, die in der Landschaftsversammlung, dem Landschaftsausschuß oder einem anderen Fachausschuß zu entscheiden sind.

(2) Der Werksausschuß entscheidet über:

1. Richtlinien der Geschäftsführung,

2. Festlegung der Lieferbedingungen (insbesondere Festlegung der Wäschepreise),

3. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

4. Nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 100 000,00 DM oder mehr als 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 50 000,00 DM,

5. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluß und den Lagebericht (Jahresabschlußprüfung), der möglichst nach fünf Jahren zu wechseln ist,

6. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM,

7. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM bei kurzfristigen Investitionen sowie bei mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1 000 000,00 DM nicht überschreiten,

8. Miet- und Pachtverträge für Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 1 000,00 DM,

9. Stundung von Forderungen von mehr als 30 000,00 DM sowie Erlaß/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 5 000,00 DM.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 428, geändert am 19. 1. 1995 (GV. NW. S. 131), 14.1.2000 (GV. NRW. S. 26).Aufgehoben durch Neufassung v. 5.6.1989 (GV. NRW. S. 758).

Fn 2

SGV. NW. 2022.