Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:41:28.

 

§ 6
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

(1) Der Landschaftsausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Landschaftsverbandsordnung und durch diese Satzung vorbehalten sind.

(2) Der Landschaftsausschuß entscheidet insbesondere über:

1. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Werkleitung,

2. Allgemeine Vertrags- und Anstellungsbedingungen für die Mitglieder der Werkleitung,

3. Stillegung bzw. Hinzufügen wesentlicher Betriebsteile,

4. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

5. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

6. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne. Die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

7. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Werksausschuß und dem Direktor des Landschaftsverbandes gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 sowie zwischen dem Werksausschuß und dem Kämmerer gemäß § 9 Abs. 2,

8. mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1 000 000,00 DM überschreiten,

9. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,

10. Planungsvorgaben zur Energieversorgung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 428, geändert am 19. 1. 1995 (GV. NW. S. 131), 14.1.2000 (GV. NRW. S. 26).Aufgehoben durch Neufassung v. 5.6.1989 (GV. NRW. S. 758).

Fn 2

SGV. NW. 2022.