Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:41:28.

 

§ 8
Der Direktor des Landschaftsverbandes

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland achtet auf die Übereinstimmung der Tätigkeit der Werkleitung mit den allgemeinen Zielen des Landschaftsverbandes. Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann er der Werkleitung Weisungen erteilen.

(3) Glaubt die Werkleitung, nach pflichtgemäßem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung nicht übernehmen zu können, und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken nicht zu einer Änderung der Weisung, so kann sich die Werkleitung an den Werksausschuß wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Werksausschuß und dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(4) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland regelt mit Zustimmung des Werksausschusses in einer Dienstanweisung die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung sowie ihre Zuständigkeit im einzelnen.

(5) Die Werkleitung hat den Direktor des Landschaftsverbandes über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Sie hat ihn - ebenso wie den Werksausschuß - vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten. Ab dem 2. Halbjahr eines Wirtschaftsjahres erfolgt die Unterrichtung des Direktors des Landschaftsverbandes monatlich mit einer Hochrechnung auf das voraussichtliche Betriebsergebnis.

(6) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der Werkleitung die Vorlagen für die Landschaftsversammlung oder den Landschaftsausschuß vor. Er ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für:

1. Rahmenvorgaben für die Organisation der Zentralwäschereien,

2. Förderung von Investitionen,

3. Steuerangelegenheiten,

4. Versicherungsverträge einschließlich Schadensregulierung,

5. Rechtsstreitigkeiten,

6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume außerhalb des Sondervermögens,

7. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,

8. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen. Die Werkleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören.

(7) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Anordnungen, die einen Beschluß des Landschaftsausschusses oder des Werksausschusses erfordern, ohne eine solche Entscheidung im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Der Landschaftsausschuß und der Werksausschuß sind unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 428, geändert am 19. 1. 1995 (GV. NW. S. 131), 14.1.2000 (GV. NRW. S. 26).Aufgehoben durch Neufassung v. 5.6.1989 (GV. NRW. S. 758).

Fn 2

SGV. NW. 2022.