Historische SGV. NRW.

9 / 14

Aufgehoben am 26.11.2001 15:41:28.

 

§ 9
Der Kämmerer

(1) Die Werkleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes einschließlich der Finanzplanung sowie den Jahresabschluß und den Lagebericht zuzuleiten. Sie hat dem Kämmerer ferner die vierteljährlichen Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Vor Entscheidungen über finanzwirtschaftliche Angelegenheiten, die den Haushalt des Landschaftsverbandes berühren, ist der Kämmerer im Werksausschuß zu hören. Wird dort kein Einvernehmen erzielt, ist die Angelegenheit über den Finanz- und Wirtschaftsausschuß dem Landschaftsausschuß zur Entscheidung vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 428, geändert am 19. 1. 1995 (GV. NW. S. 131), 14.1.2000 (GV. NRW. S. 26).Aufgehoben durch Neufassung v. 5.6.1989 (GV. NRW. S. 758).

Fn 2

SGV. NW. 2022.