Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:41:28.

 

§ 10
Personalangelegenheiten

(1) Die Angestellten, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe III BAT richtet oder darüber liegt, werden auf Vorschlag der Werkleitung im Einvernehmen mit dem Werksausschuß vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.

(2) Die Angestellten der Krankenhauszentralwäschereien, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe IV a BAT richtet oder geringer ist, sowie die Arbeiter werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Werkleitung eingestellt.

(3) Für Entlassungen und Kündigungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Angestellten und Arbeiter ist die Werkleitung zuständig.

(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Werkleitung zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 428, geändert am 19. 1. 1995 (GV. NW. S. 131), 14.1.2000 (GV. NRW. S. 26).Aufgehoben durch Neufassung v. 5.6.1989 (GV. NRW. S. 758).

Fn 2

SGV. NW. 2022.