Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:41:28.

 

§ 11
Vertretung der Krankenhauszentralwäschereien
des Landschaftsverbandes

(1) Die Werkleitung vertritt den Landschaftsverband Rheinland in den Angelegenheiten der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekanntgemacht.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den Betrieb ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.

(4) Der Schriftwechsel der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland wird sowohl in Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, als auch in Ausführung von Beschlüssen des Werksausschusses und der Landschaftsversammlung bzw. des Landschaftsausschusses unter der Bezeichnung ,,Landschaftsverband Rheinland, Krankenhauszentralwäschereien" geführt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 428, geändert am 19. 1. 1995 (GV. NW. S. 131), 14.1.2000 (GV. NRW. S. 26).Aufgehoben durch Neufassung v. 5.6.1989 (GV. NRW. S. 758).

Fn 2

SGV. NW. 2022.