Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:41:28.

 

§ 12
Wirtschaftsplan

(1) Der Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht, und die Finanzplanung sind von der Werkleitung aufzustellen und dem Kämmerer des Landschaftsverbandes Rheinland vorzulegen.

(2) Eine erhebliche Abweichung vom Erfolgsplan mit der Folge der unverzüglichen Änderung liegt vor, wenn das voraussichtliche Jahresergebnis sich gegenüber dem im Erfolgsplan veranschlagten um mehr als 1% der Summe der erfolgswirksamen Aufwendungen verschlechtert.

(3) Eine erhebliche höhere Zuführung aus dem Trägerhaushalt zum Vermögensplan liegt vor, wenn mehr als 200 000,00 DM zum Ausgleich des Vermögensplanes zugeführt werden müssen.

(4) Eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen liegt vor, wenn die Gesamtstellenzahl um mehr als 10% vermehrt oder mehr als 10% der Stellen um mehr als eine Vergütungs-/Lohngruppe angehoben werden.

(5) Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Vermögensplan bedürfen der Zustimmung des Werksausschusses, wenn sie nicht gedeckt sind oder wenn sie 100 000,00 DM oder mehr als 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben, mindestens jedoch 100 000,00 DM überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 428, geändert am 19. 1. 1995 (GV. NW. S. 131), 14.1.2000 (GV. NRW. S. 26).Aufgehoben durch Neufassung v. 5.6.1989 (GV. NRW. S. 758).

Fn 2

SGV. NW. 2022.