Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:41:28.

 

§ 13
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland sind als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Das Wirtschaftsjahr der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Die Buchführung der Krankenhauszentralwäschereien des Landschaftsverbandes Rheinland wird nach den Regeln der doppelten kaufmännischen Buchführung geführt.

(4) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

(5) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 428, geändert am 19. 1. 1995 (GV. NW. S. 131), 14.1.2000 (GV. NRW. S. 26).Aufgehoben durch Neufassung v. 5.6.1989 (GV. NRW. S. 758).

Fn 2

SGV. NW. 2022.