Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:15:44.

 

§ 2
Gemeinnützigkeit

(1) Die Rheinischen Kliniken/die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Anderweitige Mittelverwendungen sind unzulässig

(3) Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder Aufhebung Rheinischer Kliniken bzw. von Teilen der Kliniken oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile). Die übrigen Vermögenswerte werden nach Auflösung oder Aufhebung der RK bzw. von Teilen der RK für steuerbegünstigte Zwecke des Landschaftsverbandes verwendet.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Rheinischen Kliniken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 58, geändert am 27.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 18), 17.2.2000 (GV. NRW. S. 305).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 10. November 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 15. April 1997