Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:15:44.

 

§ 3
Aufgaben

(1) Als Fachkrankenhäuser sind die Rheinischen Kliniken Bestandteile der durch die Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten regionalen und gemeindenahen psychiatrischen Versorgungsstrukturen. Entsprechend diesem Versorgungsauftrag betreiben sie die zur Sicherstellung der Versorgung erforderlichen Krankenhauseinrichtungen. Darüber hinaus sind sie am Aufbau umfassender Verbundsysteme in ihrem Versorgungsbereich mit dem Ziel einer engen Verzahnung beteiligt.

(2) Die Rheinischen Kliniken haben als Fachkrankenhäuser die Aufgabe,

1. durch ärztliche, pflegerische und medizinisch-rehabilitative Hilfeleistungen, die sie durch stationäre, teilstationäre, vor- und nachstationäre und ambulante Behandlung erbringen, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern;

2. mit dem Krankenhaus notwendige Ausbildungseinrichtungen zu betreiben;

3. im Rahmen der ihnen erteilten Anerkennung die Aufgaben ärztlicher Weiterbildungsstätten wahrzunehmen;

4. Maßregeln der Verbesserung und Sicherung nach dem Maßregelvollzugsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (MRVG) und sonstige strafrechtlich angeordnete Unterbringungen und Behandlungen nach der Maßgabe des § 29 MRVG zu vollziehen.

(3) Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 29 MRVG das Land zuständig. Soweit das Land von einer Übertragungsmöglichkeit auf Dritte keinen Gebrauch gemacht hat, ist - mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen - der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig.

(4) Die Rheinischen Kliniken Essen und Düsseldorf nehmen darüber hinaus Aufgaben der Forschung und Lehre nach Maßgabe der Verträge zwischen dem Land NW und dem Landschaftsverband Rheinland in der jeweils gültigen Fassung wahr.

(5) die Rheinischen Kliniken können in wirtschaftlich und fachlich eigenständigen Betriebsbereichen

1. Aufgaben der medizinischen und sozialen Rehabilitation nach den geltenden leistungsrechtlichen Vorschriften;

2. Aufgaben der Pflege nach dem PlegeVG und dem BSHG

wahrnehmen.

(6) Die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen hat als Fachkrankenhaus die Aufgabe,

1. durch ärztliche, pflegerische und medizinisch-rehabilitative Hilfeleistungen, die sie durch stationäre sowie vor- und nachstationäre Behandlung erbringt, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern;

2. Absatz 2 Nr. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(7) Den Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen können weitere Aufgaben auf anderen für die Kranken-/Behindertenversorgung wichtigen Gebieten übertragen werden.

(8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Rheinischen Kliniken/die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen Dritter bedienen. Sie können im Rahmen dieser Satzung alle Geschäfte betreiben, die unmittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 58, geändert am 27.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 18), 17.2.2000 (GV. NRW. S. 305).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 10. November 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 15. April 1997