Historische SGV. NRW.

5 / 18

Aufgehoben am 26.11.2001 15:15:44.

 

§ 5
Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung gehören an

- der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin,

- die Leitende Pflegekraft,

- der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes oder die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes

Der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin ist aus dem Kreis der Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen des Krankenhausbereichs zu berufen. Die Mitglieder der Betriebsleitung werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) In den Rheinischen Kliniken Düsseldorf und Essen wird der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin ist aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die zugleich Abteilungsärzte bzw. Abteilungsärztinnen sind, bestellt.

(3) In der Rheinischen Klinik Bedburg-Hau gehört der Leiter oder die Leiterin des Betriebsbereichs Rehabilitation zusätzlich der Betriebsleitung an.

(4) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. Soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, kann für den Leitenden Arzt oder die Leitende Ärztin der Rheinischen Kliniken Düsseldorf und Essen ein weiterer Stellvertreter oder eine weitere Stellvertreterinnen bestellt werden. Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(5) Die Betriebsleitung hat die Stellung der Werkleitung nach Eigenbetriebsverordnung. Sie ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich.

(6) Die Betriebsleitung entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betriebsbereich gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes fallen; sie führt insbesondere die Wirtschaftspläne aus.

(7) Jedes Mitglied der Betriebsleitung handelt in seinem Aufgabengebiet alleinverantwortlich. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen. Wird Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet die Mehrheit. In der Rheinischen Klinik Bedburg-Hau können der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin und der Leiter oder die Leiterin des Betriebsbereichs Rehabilitation gemeinsam nur eine Stimme abgeben. Die abweichende Meinung kann im Krankenhausausschuß und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden.

(8) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muß der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes den Krankenhausausschuß und den Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluß nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 13 Abs. 3.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 58, geändert am 27.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 18), 17.2.2000 (GV. NRW. S. 305).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 10. November 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 15. April 1997