Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:15:44.

 

§ 9
Zuständigkeit
des Landschaftsausschusses

Der Landschaftsausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, ihren Fachausschüssen, dem Direktor des Landschaftsverbandes oder der Betriebsleitung vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über

1. Aufgabenstellung und Zielplanung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen,

2. Grundsatzfragen bei der Übernahme von Lehr- und Forschungsaufgaben,

3. Zurverfügungstellung der Rheinischen Kliniken für Zwecke der Lehre und Forschung,

4. Auflösung der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen oder wesentlicher Teile,

5. Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen bzw. von Betriebsbereichen,

6. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten,

7. Rahmenvorgaben, Meßziffern, Richtzahlen einschließlich Stellenschlüssel,

8. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,

9. Bestellung und Abberufung der Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen, der Fachbereichsärzte und Fachbereichsärztinnen sowie der Leiter oder der Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation,

10. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, der Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,

11. Mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1 000 000,00 DM überschreiten,

12. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,

13. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

14. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

15. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

16. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 8 Abs. 2 Satz 4 GemKHBVO.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 58, geändert am 27.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 18), 17.2.2000 (GV. NRW. S. 305).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 10. November 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 15. April 1997