Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:15:44.

 

§ 11
Zuständigkeit
des Krankenhausausschusses

(1) Der Krankenhausausschuß ist Fachausschuß im Sinne der LVerbO. Seine Rechte und Pflichten regelt die GemKHBVO, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung. Er berät über alle Angelegenheiten der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über

1. Entwürfe des Wirtschafts- und Finanzplanes, des Jahresabschlusses sowie des Jahresberichtes und des Investitionsprogramms,

2. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung und ihrer Vertreter und Vertreterinnen,

3. Bestellung und Abberufung der Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen, der Fachbereichsärzte und Fachbereichsärztinnen sowie der Leiter oder der Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation,

4. Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen bzw. von Betriebsbereichen,

5. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

6. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten

7. Zurverfügungstellung der Rheinischen Kliniken für Zwecke der Lehre und Forschung,

8. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, der Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,

9. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,

10. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

11. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

12. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

13. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 8 Abs. 2 Satz 4 GemKHBVO.

(2) Er entscheidet über

1. Die Festlegung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen,

2. Festsetzung des Umfangs und der Entgelte der Wahlleistungen,

3. die Annahme der Budgetvereinbarungen,

4. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

5. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 100 000,00 DM oder 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 50 000,00 DM,

6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens - außer zu Wohnzwecken - und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 3 000,00 DM,

7. Stundung von Forderungen von mehr als 50 000,00 DM sowie Erlaß/unbefristete Niederschlagung von Forderungen von mehr als 20 000,00 DM,

8. Benennung des Prüfers oder der Prüferin für den Jahresabschluß,

9. Grundsätze des Einsatzes der pauschalen Fördermittel nach dem Krankenhausgesetz NW,

10. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM,

11. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 200 000,00 DM bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1 000 000,00 DM nicht überschreiten,

12. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 58, geändert am 27.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 18), 17.2.2000 (GV. NRW. S. 305).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 10. November 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 15. April 1997