Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:15:44.

 

§ 13
Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten

(1) Die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, die Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.

(2) Angestellte als Leiter besonderer Aufgabenbereiche (Vergütungsgruppe BAT II oder höher) werden aufgrund eines Beschlusses des Krankenhausausschusses von der Betriebsleitung eingestellt. Die übrigen Angestellten und Arbeiter und Arbeiterinnen werden aufgrund eines Beschlusses der Betriebsleitung eingestellt.

(3) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Angestellten und Arbeiter und Arbeiterinnen ist die Betriebsleitung zuständig, im übrigen der Direktor des Landschaftsverbandes.

(4) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes ist die Betriebsleitung zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 58, geändert am 27.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 18), 17.2.2000 (GV. NRW. S. 305).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 10. November 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 15. April 1997