Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:15:44.

 

§ 15
Wirtschaftsführung
und Rechnungswesen

(1) Die Betriebsbereiche der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen sind sparsam und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Behandlungsstandards/Betreuungsstandards und unter Einhaltung des flexiblen Budgets zu führen.

(2) Die Rheinischen Kliniken/die Rheinische Klinik für Orthopädie Viersen sind als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten.

(3) Das Wirtschaftsjahr der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen entspricht dem Haushaltshaltsjahr des Landschaftsverbandes.

(4) Es ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen, aufzustellen.

(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muß.

(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Plans notwendig werden.

(7) Die Buchführung der Klinik wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.

(8) Der Jahresabschluß ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin zu prüfen.

(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 58, geändert am 27.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 18), 17.2.2000 (GV. NRW. S. 305).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 10. November 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 15. April 1997