Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.11.2001 15:15:44.

 

§ 17
Ombudspersonen

(1) Für jede der Rheinischen Kliniken ist eine Ombudsperson als Ansprechpartner/-in für die Patientinnen und Patienten zu bestellen. Bezüglich der Rheinischen Kliniken für Orthopädie in Viersen wird diese Aufgabe von der Ombudsperson in den Rheinischen Kliniken Viersen mit wahrgenommen. Die Bestellung der Ombudspersonen erfolgt durch den Ausschuß für Beschwerden und Anregungen als Fachausschuß. Dieser nimmt Bestellungsvorschläge von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern sowie von Vereinen und Verbänden im psycho-sozialen Bereich und dem zuständigen Krankenhausausschuß der entsprechenden Kliniken entgegen.

Die Bestellung erfolgt für zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich.

(2) Die Ombudspersonen haben die Aufgabe, den Patientinnen und Patienten Hilfestellung bei Beschwerden und Anregungen zu geben. Gegenüber der Betriebsleitung tragen sie Anliegen und Fragen von Patientinnen und Patienten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern vor. Sie geben Anregungen und machen Vorschläge.

(3) Die Betriebsleitungen der Rheinischen Kliniken sind verpflichtet, den Ombudspersonen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zukommen zu lassen.

Die Betriebsleitungen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kliniken und die Ombudspersonen sind zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet.

Die Ombudspersonen sind mit den notwendigen technischen und räumlichen Mitteln auszustatten.

(4) Das Amt einer Ombudsperson ist ein Ehrenamt.

Die Ombudspersonen erhalten über die Kliniken eine monatliche Aufwandspauschale nach den Regelungen für sachkundige Bürger in der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Die Aufwandspauschale beträgt 2 Sitzungsgelder bei einer Tätigkeit in den Rheinischen Kliniken:

Bedburg-Hau

Bonn

Düren

Düsseldorf

Köln

Langenfeld

Viersen

und 1,5 Sitzungsgelder bei einer Tätigkeit in den Rheinischen Kliniken:

Essen

Mönchengladbach.

Die Ombudspersonen haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen und Ersatz des Verdienstausfalles entsprechend den Bestimmungen der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.

Reisekosten werden nur für Reisen innerhalb des Versorgungsgebietes der jeweiligen Kliniken der Ombudspersonen zu den Sitzungen des Ausschusses für Beschwerden und Anregungen unabhängig vom Ort und zu der Geschäftsstelle des Ausschusses erstattet.

(5) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes der Ombudspersonen aufzubringenden Mittel werden vom Träger bereitgestellt.

(6) Das Nähere wird durch Geschäftsordnung geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 58, geändert am 27.11.1997 (GV. NW. 1998 S. 18), 17.2.2000 (GV. NRW. S. 305).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 761); in Kraft getreten am 10. November 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 15. April 1997