Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 18.09.2000 15:31:58.

 

§ 13
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung umfaßt alle Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes, insbesondere die Mitwirkung an der Behandlung der Gefangenen sowie bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt. Sie erstreckt sich ferner auf die Betreuung und Versorgung der Gefangenen und die mit den Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes zusammenhängenden Verwaltungsgeschäfte. Der Anwärter soll außerdem den Betriebsablauf in der Justizvollzugsanstalt kennenlernen. Hierzu ist ihm in dem gebotenen Maße ein Überblick über die Aufgaben zu vermitteln, die in den anderen Arbeitsbereichen der Justizvollzugsanstalt zu erfüllen sind.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt:

1.

im Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe bei der Stammanstalt (§ 12 Abs. 2)

8 Monate;

2.

im Vollzug der Freiheitsstrafe oder der Jugendstrafe bei einer anderen Justizvollzugsanstalt oder einer Zweiganstalt

2 Monate,

und zwar

a)

im Jugendvollzug, wenn die Stammanstalt eine Anstalt des Erwachsenenvollzuges ist,

b)

im Erwachsenenvollzug, wenn die Stammanstalt eine Anstalt des Jugendvollzuges ist;

3.

im geschlossenen oder offenen Strafvollzug bei einer anderen Justizvollzugsanstalt oder einer Zweiganstalt

1 Monat

-

unter entsprechender Verkürzung der Ausbildungszeit in der Stammanstalt (Nummer 1) -,

und zwar

a)

im geschlossenen Strafvollzug, wenn die Stammanstalt und die Anstalt gemäß Nummer 2 Anstalten des offenen Strafvollzuges sind,

b)

im offenen Strafvollzug, wenn die Stammanstalt und die Anstalt gemäß Nummer 2 Anstalten des geschlossenen Strafvollzuges sind;

4.

im Vollzug der Untersuchungshaft

2 Monate.

(3) Durch ausgiebige Zuteilung praktischer Arbeiten einschließlich schriftlich zu erledigender Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet soll der Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. Im Nachtdienst und Sonntagsdienst sowie mit regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben darf der Anwärter nur beschäftigt werden, soweit dies seiner Ausbildung dient. Eine Beschäftigung auf einzelnen Dienstposten nur zur Entlastung von Beamten oder Angestellten ist unzulässig.

(4) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch die Auswertungsgespräche des Ausbildungsleiters (§ 11 Abs. 3) ergänzt.

(5) Der Anwärter ist verpflichtet, auch durch Selbststudium an der Vervollkommnung seines fachlichen Wissens zu arbeiten.

(6) Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt der Präsident des Justizvollzugsamts in einem Ausbildungsplan. Der Ausbildungsplan bedarf der Genehmigung des Justizministers.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 231, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 32 Satz 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 5 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.