Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 18.09.2000 15:31:58.

 

§ 14
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung; es sollen auch der Aufgabenerfüllung dienliche Verhaltensweisen und Einstellungen gefördert werden.

(2) Es wird Unterricht in folgenden Fächern erteilt:

Aufgabenfeld I

1. Vollzugskunde einschließlich Vollzugsrecht

2. Vollzugsverwaltungskunde

Aufgabenfeld II

3. Psychologie

4. Pädagogik

5. Kriminologie

6. Sozialkunde

Aufgabenfeld III

7. Staats- und Verfassungsrecht - politische Bildung

8. Beamtenrecht

9. Gerichtsverfassungs-, Straf-, Strafprozeß- und Gnadenrecht

Aufgabenfeld IV

10. Deutsch

Aufgabenfeld V

11. Waffenlose Selbstverteidigung

12. Waffenkunde

Aufgabenfeld VI

13. Gesundheitslehre - Erste Hilfe

14. Sport.

(3) In den in Absatz 2 unter den Nummern 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 13 genannten Fächern wird Grundwissen vermittelt. Der Unterricht in den Fächern der Nummern 3, 4, 5, 6, 9, 12 und 13 wird berufsbezogen gestaltet. Anhand von Fällen aus der Praxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden. Das Unterrichtsgespräch ist dem Lehrvortrag vorzuziehen.

(4) Der Unterricht soll in der Regel mindestens 30 Stunden in der Woche umfassen. Nach Bedarf können zusätzlich zum Unterricht Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Den Anwärtern soll hinreichend Zeit verbleiben, das Gehörte zu verarbeiten und ihr Wissen im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Lehrgänge werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne für die einzelnen Fächer geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne werden vom Leiter der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bedürfen der Genehmigung des Justizministers.

(6) Die Anwärter haben während der Teilnahme an den Lehrgängen in den in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 10 genannten Fächern schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. In jedem Lehrgang sind im Aufgabenfeld I vier Aufgaben, in den Fächern der Nummern 3 und 5 des Aufgabenfeldes II je zwei Aufgaben und in den Fächern der Nummern 4 und 6 des Aufgabenfeldes II sowie in den Fächern der Aufgabenfelder III und IV je eine Aufgabe zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit einer Aufgabe soll zwei Stunden nicht überschreiten. Ferner können den Anwärtern in diesen Fächern Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung ohne Aufsicht gestellt werden. Sämtliche Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und zu bewerten und unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt mit dem Anwärter zu besprechen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und später bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 231, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 32 Satz 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 5 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.