Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 29.07.2002 10:27:27.

 

§ 13
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.

(2) Es wird Unterricht in folgenden Fächern erteilt:

Aufgabenfeld I

1. Arbeitsverwaltung

2. Vollzugsgeschäftsstelle einschließlich Strafvollstreckung

3. Kassen- und Rechnungswesen

4. Wirtschaftsverwaltung

5. Hauptgeschäftsstelle

Aufgabenfeld II

6. Vollzugsrecht

7. Staats- und Verfassungsrecht - politische Bildung

8. Beamten- und Tarifrecht

9. Gerichtsverfassungs-, Straf-, Strafprozeß- und Gnadenrecht

10. Zivil- und Zivilprozeßrecht

Aufgabenfeld III

11. Behandlungswissenschaften im Justizvollzug (Kriminologie, Methoden der Sozialarbeit, Psychologie, Vollzugspädagogik)

Aufgabenfeld IV

12. Deutsch

Aufgabenfeld V

13. Automatisierte Datenverarbeitung.

(3) In den in Absatz 2 unter den Nummern 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 13 genannten Fächern wird Grundwissen vermittelt. In den Fächern der Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 sollen für die Berufspraxis erforderliche gründliche Kenntnisse vermittelt werden. Der Unterricht im Fach der Nummer 11 wird berufsbezogen gestaltet. Anhand von Fällen aus der Praxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden. Das Unterrichtsgespräch ist dem Lehrvortrag vorzuziehen.

(4) Der Unterricht soll in der Regel mindestens 30 Stunden in der Woche umfassen. Nach Bedarf können zusätzlich zum Unterricht Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Den Anwärtern soll hinreichend Zeit verbleiben, das Gehörte zu verarbeiten und ihr Wissen im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Lehrgänge werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne für die einzelnen Fächer geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne werden vom Leiter der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bedürfen der Genehmigung des Justizministers.

(6) Die Anwärter haben während der Teilnahme an den Lehrgängen in den in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 10 und 12 genannten Fächern schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. In jedem Lehrgang ist in den Fächern der Aufgabenfelder I, II und IV je eine Aufgabe zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit einer Aufgabe soll zwei Stunden nicht überschreiten. Ferner können den Anwärtern in diesen Fächern Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung ohne Aufsicht gestellt werden. Sämtliche Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und zu bewerten und unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt mit dem Anwärter zu besprechen. Die Arbeiten sind bis zur Prüfung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und später bei den Prüfungsakten aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 553, geändert durch Art. IV d. VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).Aufgehoben durch Neufassung vom 12.06.2002 (GV. NRW. S. 232).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 31 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 1 und § 4 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.