Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2003 08:53:24.

 

§ 9
Praktische Einführung
(Erster Studienabschnitt)

(1) Die praktische Einführung wird bei einem Amtsgericht abgeleistet. In diesem Studienabschnitt soll der Student einen Einblick in die Aufgaben des Rechtspflegers mit ihren Bezügen zum richterlichen, staatsanwaltlichen und mittleren Dienst sowie zum Justizwachtmeisterdienst und zur Kanzlei gewinnen. Der Student wird ferner zur Vorbereitung auf die fachwissenschaftlichen Studienzeiten durch Vermittlung praktischer Anschauungen in Zivilsachen, Zwangsvollstreckungssachen (ohne Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs- und Vergleichssachen), Straf- und Strafvollstreckungssachen, Grundbuch- und Registersachen eingeführt.

(2) Die praktische Einführung kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden.

(3) Das Nähere bestimmt der Ausbildungsplan.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.