Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2003 08:53:24.

 

§ 21
Prüfer

(1) Die Prüfer für die Rechtspflegerprüfung müssen die Befähigung zum Richteramt oder zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtspflegers besitzen. Sie müssen als

1. Richter oder Staatsanwalt,

2. Beamter des gehobenen oder des höheren Justizdienstes,

3. Professor oder Dozent der Fachhochschule - Fachbereich Rechtspflege -

im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen stehen.

(2) Die Prüfer wirken beim Entwerfen von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985 S. 665.Aufgehoben durch VO v. 19.5.2003 (GV. NRW. S. 294), in Kraft treten am 1. August 2003.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.