Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 07.05.2002 15:34:57.

 

§ 2

Die Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen nehmen folgende Aufgaben wahr:

1. Überwachung des Straßenverkehrs und Erforschung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen und der notwendigen polizeilichen Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und Sicherung von Sachgütern.

2. Verkehrsregelungs- und -lenkungsmaßnahmen sowie Rundfunkwarndienst bei Verkehrsstörungen.

3. Laufende Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen.

4. Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Stoffen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1973 S. 23.Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 14.2.2002 (GV. NRW. 89)

Fn 2

SGV. NW. 205.

Fn 3

ausgegeben am 20. November 1972.