Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 22.09.2000 11:14:16.

 

§ 2
Gesamtbereich der Weiterbildung

(1) Der Gesamtbereich der Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens.

(2) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten in staatlicher oder in kommunaler Trägerschaft und anerkannte Bildungsstätten in anderer Trägerschaft, in denen Lehrveranstaltungen zur Fortsetzung und Wiederaufnahme organisierten Lernens unabhängig vom Wechsel des pädagogischen Personals und der Teilnehmer geplant und durchgeführt werden. Diese Einrichtungen decken einen Bedarf an Bildung neben Schule oder Hochschule sowie der Berufsausbildung und der außerschulischen Jugendbildung. Als Bedarf im Sinne dieses Gesetzes gelten sowohl die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen als auch der Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen.

(3) Zu den Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes gehören nicht Bildungsstätten, die überwiegend der Weiterbildung der Mitglieder des Trägers im Bereich der freizeitorientierten und die Kreativität fördernden Bildung oder die überwiegend der Weiterbildung der Bediensteten des Trägers dienen oder die überwiegend Lehrveranstaltungen in einem Spezialgebiet planen und durchführen.

(4) Die von Einrichtungen der Weiterbildung angebotenen Lehrveranstaltungen sind für jedermann zugänglich. Bei abschlußbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Vorkenntnissen abhängig gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

Fn 2

Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung

Fn 3

Am 1. Januar 1981 treten ferner in Kraft:
§ 2 gemäß Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Weiterbildungsgesetzes vom 8. Januar 1980 (GV. NW. S. 2) und die §§ 11 und 13 gemäß Artikel 31 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552). Bis dahin gelten die genannten Paragraphen in der Fassung vom 31. Juli 1974.
Die gemäß Artikel 4 des Gesetzes zur Haushaltsfinanzierung vom 16. Dezember 1981 mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Änderungen betreffen § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 2, 9 und 10 und § 24 Abs. 2 und 6.

Fn 4

§ 8 aufgehoben mit Wirkung vom 14.7.1999 durch Art. 8 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.