Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 22.09.2000 11:14:16.

 

§ 12
Entwicklungsplanung

(1) Die kommunalen Träger von Einrichtungen der Weiterbildung sind verpflichtet, für ihren Zuständigkeitsbereich einen Weiterbildungsentwicklungsplan im Benehmen mit den in ihrem Bereich tätigen anderen Trägern von Einrichtungen der Weiterbildung und den am Ort befindlichen Hochschulen aufzustellen und fortzuschreiben. Diese Verpflichtung trifft die Kreise für diejenigen kreisangehörigen Gemeinden ihres Gebietes, die nicht Träger von Einrichtungen der Weiterbildung sind.

Die Kreise sind darüber hinaus verpflichtet, im Einvernehmen mit denjenigen kreisangehörigen Gemeinden ihres Gebiets, die Träger von Einrichtungen der Weiterbildung sind, Koordinierungspläne für das Kreisgebiet aufzustellen und fortzuschreiben.

(2) Die Weiterbildungsentwicklungspläne und die Koordinierungspläne müssen Angaben über die erforderliche Personalausstattung, den Raumbedarf sowie die notwendigen Investitions-, Sach- und Folgekosten enthalten.

(3) Durch die Weiterbildungsentwicklungspläne und die Koordinierungspläne ist in Abstimmung mit der Schulentwicklungsplanung die Mitbenutzung von Schulen, Schulzentren und anderen Kultureinrichtungen der betroffenen kommunalen Träger sicherzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

Fn 2

Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung

Fn 3

Am 1. Januar 1981 treten ferner in Kraft:
§ 2 gemäß Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Weiterbildungsgesetzes vom 8. Januar 1980 (GV. NW. S. 2) und die §§ 11 und 13 gemäß Artikel 31 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552). Bis dahin gelten die genannten Paragraphen in der Fassung vom 31. Juli 1974.
Die gemäß Artikel 4 des Gesetzes zur Haushaltsfinanzierung vom 16. Dezember 1981 mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Änderungen betreffen § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 2, 9 und 10 und § 24 Abs. 2 und 6.

Fn 4

§ 8 aufgehoben mit Wirkung vom 14.7.1999 durch Art. 8 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.