Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 22.09.2000 11:14:16.

 

§ 15
Sach- und Raumausstattung

(1) Der Träger einer Einrichtung der Weiterbildung ist verpflichtet, die erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten.

(2) Zu diesem Zweck stellen die Träger den von ihnen unterhaltenen Einrichtungen der Weiterbildung entsprechend ausgestattete Unterrichts- und Fachräume sowie die erforderlichen Verwaltungsräume zur Verfügung.

(3) Andere Einrichtungen sind gemäß § 12 Abs. 3 mitzubenutzen.

Fußnoten:

Fn 1

Fn 2

Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung

Fn 3

Am 1. Januar 1981 treten ferner in Kraft:
§ 2 gemäß Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Weiterbildungsgesetzes vom 8. Januar 1980 (GV. NW. S. 2) und die §§ 11 und 13 gemäß Artikel 31 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552). Bis dahin gelten die genannten Paragraphen in der Fassung vom 31. Juli 1974.
Die gemäß Artikel 4 des Gesetzes zur Haushaltsfinanzierung vom 16. Dezember 1981 mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Änderungen betreffen § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 2, 9 und 10 und § 24 Abs. 2 und 6.

Fn 4

§ 8 aufgehoben mit Wirkung vom 14.7.1999 durch Art. 8 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.