Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 22.09.2000 11:14:16.

 

§ 20
Zuweisungen des Landes

(1) Das Land erstattet dem Träger die Personalkosten für die im Rahmen des Mindestangebots besetzten Stellen für hauptamtlich oder hauptberuflich tätige pädagogische Mitarbeiter, soweit je Stelle 2400 Unterrichtsstunden im Jahr durchgeführt werden; für die erste besetzte Stelle werden diese Personalkosten bereits erstattet, wenn 2400 Unterrichtsstunden im Jahr geplant werden. Die Kostenerstattung erfolgt nach einem Durchschnittsbetrag, der jährlich im Haushaltsplan festgesetzt wird und bei dessen Festsetzung durch einen Abschlag von 10 vom Hundert zu berücksichtigen ist, daß die Unterrichtstätigkeit dieser Mitarbeiter bereits durch die Bezuschussung der Unterrichtsstunden bzw. der Teilnehmertage erfaßt wird.

(2) Das Land erstattet dem Träger für über den Rahmen des Mindestangebots hinaus besetzte Stellen 60 vom Hundert der Personalkosten, soweit je Stelle 2400 Unterrichtsstunden oder 2000 Teilnehmertage im Jahr durchgeführt werden. Die Kostenerstattung erfolgt nach dem gemäß Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Durchschnittsbetrag.

(3) Personalkosten im Sinne dieser Vorschrift sind Aufwendungen für Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne, Weihnachtszuwendungen, Beiträge und Umlagen für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie bei einem Träger, der einer Versorgungskasse angehört, die Umlage nach Maßgabe der Satzung der Versorgungskasse.

(4) Die Kostenerstattung erfolgt nur, wenn der hauptamtlich oder hauptberuflich tätige pädagogische Mitarbeiter ausschließlich für die Einrichtung der Weiterbildung eingesetzt wird.

(5) Das Land gewährt für jede im Rahmen des Mindestangebots durchgeführte Unterrichtsstunde eine Zuweisung in Höhe eines Durchschnittsbetrages, der jährlich im Haushaltsplan festgesetzt wird. Die Höhe des Durchschnittsbetrages wird ermittelt aus der durchschnittlichen Stundenvergütung für einen nebenamtlichen oder nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter, zuzüglich eines Zuschlages von 50 vom Hundert für Kosten für Verwaltungspersonal.

(6) Das Land gewährt für jede über den Rahmen des Mindestangebots hinaus durchgeführte Unterrichtsstunde einen Zuschuß in Höhe von 60 vom Hundert des gemäß Absatz 5 festgesetzten Durchschnittsbetrages. Bei Internatsbetrieb sowie bei Durchführung von Internatsveranstaltungen gewährt das Land einen Zuschuß zu den Kosten je Teilnehmertag nach einem Durchschnittsbetrag, der jährlich im Haushaltsplan festgesetzt wird.

(7) Lehrveranstaltungen, die nach bundesrechtlichen Regelungen mittelbar oder unmittelbar gefördert werden, dürfen auf die Zahl der durchgeführten Unterrichtsstunden nicht angerechnet werden. Das gleiche gilt für Lehrveranstaltungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungspräsident.

(8) Die Zuweisungen des Landes verringern sich, falls in der Jahresrechnung nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, um den entsprechenden Überschußbetrag.

(9) Die Erstattung nach den Absätzen 1, 2, 5 und 6 erfolgt auf der Grundlage bzw. in Höhe der im Jahre 1980 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und Teilnehmertage, vermindert um 20 vom Hundert der in den Sachbereichen 1 und 4 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und Teilnehmertage sowie vermindert um 40 vom Hundert der in den Sachbereichen 2, 3, 5, 6 und 7 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und Teilnehmertage. Solange das Mindestangebot noch nicht erfüllt ist, kann die verminderte Zahl der durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden ab 1982 jährlich um 15 vom Hundert erhöht werden. Eine weitergehende Förderung kann nach Maßgabe der Bewilligung im Haushaltsplan gewährt werden.

(10) Der zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung,

1. welche Mindestanforderungen an eine Unterrichtsstunde und an einen Teilnehmertag, insbesondere im Hinblick auf Dauer und Teilnehmerzahl, zu stellen sind,

2. in welchem Umfang ganz- oder mehrtägige Lehrveranstaltungen als Unterrichtsstunden zählen,

3. inwieweit Leistungen für Teilnehmer bezuschußt werden können, die ihren Wohnsitz nicht im Land Nordrhein-Westfalen haben,

4. inwieweit außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführte Lehrveranstaltungen förderungsfähig sind,

5. in welchen Fällen und nach welchen Bedingungen anstelle der Zahl der im Jahre 1980 durchgeführten und geförderten Unterrichtsstunden und Teilnehmertage die Festsetzung einer anderen Basiszahl erfolgt.

Fußnoten:

Fn 1

Fn 2

Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung

Fn 3

Am 1. Januar 1981 treten ferner in Kraft:
§ 2 gemäß Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Weiterbildungsgesetzes vom 8. Januar 1980 (GV. NW. S. 2) und die §§ 11 und 13 gemäß Artikel 31 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552). Bis dahin gelten die genannten Paragraphen in der Fassung vom 31. Juli 1974.
Die gemäß Artikel 4 des Gesetzes zur Haushaltsfinanzierung vom 16. Dezember 1981 mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Änderungen betreffen § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 2, 9 und 10 und § 24 Abs. 2 und 6.

Fn 4

§ 8 aufgehoben mit Wirkung vom 14.7.1999 durch Art. 8 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.