Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 22.09.2000 11:14:16.

 

§ 23
Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Förderung der Einrichtungen aus Mitteln des Landes ist die Anerkennung durch den zuständigen Minister.

(2) Die Anerkennung einer Bildungsstätte ist auf Antrag auszusprechen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. Sie muß nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit die Gewähr der Dauer bieten.

2. Sie muß ein Mindestangebot auf dem Gebiet der Weiterbildung von 600 Unterrichtsstunden jährlich in ihrem Einzugsbereich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen durchführen. Abweichend von Satz 1 muß eine Einrichtung der Weiterbildung mit Internatsbetrieb (z. B. Heimvolkshochschule) 1500 Teilnehmertage im Jahr durchführen.

3. Sie muß ausschließlich dem Zweck der Weiterbildung dienen.

4. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht vorrangig Zwecken einzelner Betriebe dienen.

5. Ihr Angebot an Lehrveranstaltungen darf nicht der Gewinnerzielung dienen.

6. Der Träger muß sich verpflichten, dem zuständigen Minister auf Anfrage Auskunft über die Lehrveranstaltungen zu geben.

7. Der Träger muß sich verpflichten, die Kapazitätsplanung im Benehmen mit betroffenen kommunalen Trägern aufzustellen.

8. Der Träger muß zur Kontrolle seines Finanzgebarens in bezug auf die Bildungsstätte durch den zuständigen Minister bereit sein.

9. Der Träger muß die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel bieten.

10. Die Bildungsstätte muß eine Satzung entsprechend § 17 haben.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

Fußnoten:

Fn 1

Fn 2

Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung

Fn 3

Am 1. Januar 1981 treten ferner in Kraft:
§ 2 gemäß Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Weiterbildungsgesetzes vom 8. Januar 1980 (GV. NW. S. 2) und die §§ 11 und 13 gemäß Artikel 31 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552). Bis dahin gelten die genannten Paragraphen in der Fassung vom 31. Juli 1974.
Die gemäß Artikel 4 des Gesetzes zur Haushaltsfinanzierung vom 16. Dezember 1981 mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Änderungen betreffen § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 2, 9 und 10 und § 24 Abs. 2 und 6.

Fn 4

§ 8 aufgehoben mit Wirkung vom 14.7.1999 durch Art. 8 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.