Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 22.09.2000 11:14:16.

 

§ 28
Förderungsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Die Zuschüsse werden auf Antrag des Trägers für die Dauer eines Haushaltsjahres gewährt. Der Antrag ist jeweils bis zum 1. April für das abgelaufene Haushaltsjahr zu stellen.

(2) Der Zuschuß wird vom Regierungspräsidenten festgesetzt, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gesetzlich begründet ist. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Zuschuß in vierteljährlichen Teilbeträgen gewährt.

(3) Dem Zuschußantrag sind beizufügen:

1. die Jahresrechnung

2. die Angaben über die durchgeführten Lehrveranstaltungen, aufgegliedert nach den Sachbereichen gemäß § 3 Abs. 1 sowie die für die Landesförderung maßgeblichen Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage und deren Anteil an der Gesamtzahl der durchgeführten Unterrichtsstunden oder Teilnehmertage,

3. eine Aufstellung über das eingesetzte Personal, seine Ausbildung und Tätigkeit sowie die gezahlten Bezüge.

(4) Die Festsetzung der Abschlagszahlungen für das laufende Jahr erfolgt auf der Grundlage der Zuschußfestsetzung für das Vorjahr.

(5) Der Träger und der Leiter der Einrichtung der Weiterbildung sind verpflichtet, dem Regierungspräsidenten, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gesetzlich begründet ist, jederzeit Einblick in den Betrieb der Einrichtung der Weiterbildung zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Bemessung des Zuschusses erforderlich ist.

(6) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Förderungsvoraussetzungen und des Förderungsverfahrens.

Fußnoten:

Fn 1

Fn 2

Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1974. Die vom Inkrafttreten bis zur Bekanntmachung der Neufassung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung

Fn 3

Am 1. Januar 1981 treten ferner in Kraft:
§ 2 gemäß Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Weiterbildungsgesetzes vom 8. Januar 1980 (GV. NW. S. 2) und die §§ 11 und 13 gemäß Artikel 31 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552). Bis dahin gelten die genannten Paragraphen in der Fassung vom 31. Juli 1974.
Die gemäß Artikel 4 des Gesetzes zur Haushaltsfinanzierung vom 16. Dezember 1981 mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Änderungen betreffen § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 2, 9 und 10 und § 24 Abs. 2 und 6.

Fn 4

§ 8 aufgehoben mit Wirkung vom 14.7.1999 durch Art. 8 d. Gesetzes (GV. NRW. S. 386); in Kraft getreten am 14. Juli 1999.