Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 1
Versuchsauftrag

(1) Das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld hat den Auftrag, in einem einheitlichen vierjährigen Ausbildungsgang Kollegiaten unterschiedlicher Vorbildung studienbezogene Ausbildungsinhalte der Sekundarstufe II in Verbindung mit Lehrinhalten des Grundstudiums der wissenschaftlichen Hochschulen und Kunsthochschulen zu vermitteln.

(2) Das Oberstufen-Kolleg entwickelt und erprobt zu diesem Zweck ausgewählte Bildungsgänge, in denen in Verbindung mit dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die den Studienleistungen in einem ersten Studienabschnitt oder im Grundstudium eines entsprechenden Studienganges an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule gleichwertig sein müssen. Die Bildungsgänge, die schulisches Lernen und wissenschaftliches Studium verbinden, enthalten fachbezogene und allgemeinbildende Studienanteile in einem angemessenen Verhältnis.

(3) Das Oberstufen-Kolleg erprobt insbesondere neue Unterrichtsinhalte, Lehrverfahren, Verfahren der Leistungsbeurteilung und der Unterrichtsorganisation, soweit dies zur Erfüllung der Aufträge gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist.

(4) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.