Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 2
Dauer des Bildungsgangs

(1) Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg dauert vier Jahre. Die Vorschriften der §§ 16, 24 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 3 und § 50 bleiben unberührt.

(2) Das Oberstufen-Kolleg kann in begründeten Fällen Kollegiaten bis zum Beginn des ersten Prüfungsteils für insgesamt höchstens ein Jahr beurlauben.

(3) In Ausnahmefällen kann auf Antrag die Ausbildungsdauer um insgesamt höchstens ein Jahr verlängert werden, sofern der Kollegiat dafür wichtige Gründe vorträgt.

(4) Kollegiaten, die innerhalb der Höchstausbildungsdauer die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil nicht mehr erfüllen können, werden in der Regel vom Oberstufen-Kolleg entlassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.