Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 3
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In das Oberstufen-Kolleg kann aufgenommen werden, wer

- die Fachoberschulreife erworben hat

oder

- den Hauptschulabschluß erworben und eine berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Ausgesiedelte oder aus dem Ausland kommende Schüler, die eine vergleichbare Berechtigung erworben haben und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, können gleichfalls in das Oberstufen-Kolleg aufgenommen werden. Bewerber, die bereits die Fachhochschulreife (auch nur schulischer Teil) erworben haben oder zu Beginn der Ausbildung am Oberstufen-Kolleg das 25. Lebensjahr überschritten haben, können nicht aufgenommen werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet das Oberstufen-Kolleg auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung des Aufnahmeverfahrens.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.