Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 5
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg umfaßt Einführungsveranstaltungen (§ 9), die systematische Ausbildung in zwei Wahlfächern (§ 10), allgemeinbildende Ausbildungsanteile (§ 12) und zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (§ 13). Sie wird in Kursen und Projekten durchgeführt.

(2) Die inhaltlichen Ausbildungsziele, die Ausbildungsformen am Oberstufen-Kolleg und die unterrichtliche Organisation der Ausbildung werden durch die Rahmenvorgaben festgelegt und durch exemplarische Bildungsgangbeschreibungen erläutert.

(3) Die Rahmenvorgaben und exemplarische Bildungsgangbeschreibungen werden vom Oberstufen-Kolleg erarbeitet. Die Rahmenvorgaben werden vom Kultusminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung genehmigt und in Kraft gesetzt. Die Bildungsgangbeschreibungen bedürfen der Zustimmung des Kultusministers.

(4) Die fachbezogenen Anteile sind in den Kursen und Projekten des Gesamtausbildungsganges so angelegt, daß sie inhaltlich aufeinander aufbauen (curriculare Sequenz). Die in den Rahmenvorgaben und den Curricula umschriebene Ausbildung im Wahlfach muß nach Inhalt und Umfang für das Fach repräsentativ sein und einen angemessenen Schwierigkeitsgrad haben.

(5) Die allgemeinbildenden Anteile der Ausbildung werden in Kurssequenzen unterschiedlicher Länge sowie in Einzelkursen und Projekten vermittelt. Sie sollen in einem inhaltlichen und methodischen Zusammenhang stehen und die in den Prüfungsanforderungen ausgewiesene Breite gewährleisten. Der Sicherung der allgemeinbildenden Anteile dienen die in den Rahmenvorgaben enthaltenen Grundsätze für die Kurs- und Projektwahl der Kollegiaten.

(6) Die Abschlußprüfung wird mit ihren einzelnen Teilen in den Ausbildungsgang einbezogen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.