Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 7
Unterrichtsorganisation

(1) Die wöchentliche Ausbildungszeit des Kollegiaten beträgt in der Regel 24 Stunden.

(2) Das Semester umfaßt 20 Wochen. Es kann in Kursphasen, Intensivphasen und Projektphasen gegliedert sein. Die Rahmenvorgaben regeln im einzelnen, wie die einzelnen Unterrichtsarten auf die Unterrichtsphasen nach Umfang und Anordnung verteilt sind. Der notwendige Wahlfachunterricht (mindestens 500 Stunden je Wahlfach) ist in der Regel gleichmäßig auf die Semester zu verteilen. Entsprechendes gilt für den Ergänzungsunterricht (mindestens 1 000 Stunden).

(3) In der Kursphase wird der Kollegiat in seinen beiden Wahlfächern ausgebildet. Daneben belegt er zwei Kurse aus dem Ergänzungsunterrichtsangebot. In der Kursphase finden auch die obligatorischen Sportkurse statt.

(4) Während der Intensivphase belegt der Kollegiat zwei Kurse im Regelfall aus dem Bereich der obligatorischen Fremdsprache und aus dem Bereich wahlfachgebundener Kurse. Diese Phase kann zudem in begrenztem Umfang für den Ausgleich individueller Defizite genutzt werden.

(5) Während der Projektphase arbeitet der Kollegiat an einem Projekt seiner Wahl mit (24 Wochenstunden).

(6) Exkursionen sind für verschiedene Wahlfächer integrierter Bestandteil der Ausbildung. Diese werden in der Intensivphase, der Projektphase oder während der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt.

(7) Der Unterricht am Oberstufen-Kolleg wird fachgebunden und fächerübergreifend erteilt.

(8) Der Wahlfachunterricht wird in der Regel jahrgangsbezogen, der Ergänzungsunterricht in der Regel jahrgangsübergreifend angeboten.

(9) Jeder Kollegiat macht ein mindestens dreiwöchiges wahlfachbezogenes Praktikum, das vorbereitet und ausgewertet wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.