Historische SGV. NRW.

10 / 51

Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 10
Fächerwahl

(1) Auf der Grundlage der in den Einführungsveranstaltungen erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen entscheidet sich der Kollegiat bis zum Ende des ersten Semesters für seine Wahlfächer.

(2) Der Kollegiat kann seine Wahlfachentscheidung spätestens bis zum Ende des dritten Semesters korrigieren. Das Oberstufen-Kolleg berät ihn bei dieser Entscheidung.

(3) Bei einem Wahlfachwechsel können Kurse des abgewählten Faches unter Berücksichtigung der von der Hauptkonferenz erlassenen Grundsätze auf Antrag angerechnet werden. Die Entscheidung trifft der Pädagogische Leiter.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.