Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 11
Fächerübergreifende Ausbildung

(1) Die fächerübergreifende Ausbildung wird durch themen- bzw. problemorientierte Kurse (Ergänzungsunterricht) und Projekte (Gesamtunterricht) geleistet. In ihnen liegt der Schwerpunkt auf einer allgemeinen Wissenschaftspropädeutik.

(2) Das Kursangebot des Ergänzungsunterrichts wird durch alle drei Fachbereiche inhaltlich bestimmt. Methoden und Inhalte aller drei Fachbereiche werden dabei gleichgewichtig berücksichtigt. Im Ergänzungsunterricht hat der Kollegiat an mindestens 14 Kursen (pro Semester in der Regel zwei) teilzunehmen, davon an mindestens vier Kursen aus jedem Fachbereich. Soweit Kollegiaten den erforderlichen Anteil der Mathematik nicht in anderer Weise erbringen, weisen sie die erfolgreiche Teilnahme an Kursen, in denen Methoden, Inhalte und Funktion der Mathematik Gegenstand sind (144 Stunden) sowie an einem Kurs mit mathematischem Anteil (72 Stunden) nach.

(3) Im Gesamtunterricht werden interdisziplinäre, problemorientierte Projekte durchgeführt, denen vornehmlich typische Anwendungssituationen zugrundeliegen. Projekte sollen den Kollegiaten Erfahrungen mit Aufgaben vermitteln, die durch die Fächergliederung nicht bestimmt sind. Jeder Kollegiat hat an mindestens fünf Projekten teilzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.