Historische SGV. NRW.

12 / 51

Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 12
Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen

(1) Für jeden Kollegiaten ist die erfolgreiche Teilnahme an fremdsprachlichen Kursen im Umfang von 360 Stunden in einer Fremdsprache verpflichtend. Davon können bis zu 120 Stunden auf Kurse entfallen, die zu den jeweiligen Wahlfächern in Beziehung stehen.

(2) Kollegiaten, deren Kenntnisse den Anforderungen der Prüfungsordnung in der Fremdsprache genügen, können bis zu 240 Stunden der 360 Stunden in einer weiteren Fremdsprache ableisten.

(3) Für jeden Kollegiaten ist die Teilnahme an Sportkursen im Umfang von mindestens 48 Stunden verpflichtend.

(4) Der Kollegiat soll in jedem Semester an mindestens einem Sportkurs teilnehmen können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.