Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 13
Leistungsnachweise

(1) Zur Beurteilung der Leistung von Kollegiaten setzt das Oberstufen-Kolleg herkömmliche und neu zu erprobende Leistungsnachweise ein. Mögliche Formen von Leistungsnachweisen am Oberstufen-Kolleg sind:

- schriftliche Leistungsnachweise

- mündliche Leistungsnachweise

- Leistungsnachweise bei der Planung, Durchführung und Herstellung von Produkten.

(2) Leistungsnachweise orientieren sich an den Lernzielen; sie sollen Aussagen darüber ermöglichen, ob der Kollegiat die vorgeschriebenen Lernziele erreicht hat. Durch die Teilnahme an unterschiedlichen Leistungsnachweisen weitet der Kollegiat seine Fähigkeiten systematisch aus.

(3) Kollegiaten können Leistungsnachweise als einzelne oder in der Gruppe erbringen. In letzterem Falle muß die Leistung jedes Kollegiaten erkennbar und bewertbar sein und den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen.

(4) Leistungsnachweise werden in der Regel im Unterricht erbracht und wirken auf den Kursverlauf ein. Sie können sich auch auf eine außerhalb des Unterrichts zu erbringende selbständige Leistung stützen, die die Kursinhalte vertieft (z. B. Hausarbeit).

(5) In den verschiedenen Unterrichtsarten sind je Semesterkurs folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

- im Wahlfachunterricht mindestens vier Leistungsnachweise, davon zwei schriftlich und zwei mündlich. Einer der beiden schriftlichen Leistungsnachweise muß eine Klausur sein

- in einem Kurs der Intensivphase mindestens ein Leistungsnachweis

- im Ergänzungsunterricht mindestens drei Leistungsnachweise, davon eine Klausur und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis

- im Gesamtunterricht mindestens zwei Leistungsnachweise.

(6) An die Stelle eines schriftlichen Leistungsnachweises (mit Ausnahme der Klausur) oder eines mündlichen Leistungsnachweises können nach den Anforderungen einzelner Curricula besondere Leistungsnachweise (z. B. künstlerische Darbietungen, Aufbau eines Experiments) treten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.