Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 15
Leistungsbewertung

(1) Durch die Leistungsbewertung wird festgestellt, ob der Kollegiat die Leistungsanforderungen der Veranstaltung erfüllt hat. Einzelnoten werden nicht erteilt. Die Leistungen werden mit bestanden/nicht bestanden bewertet.

(2) Die Leistungsanforderungen einer Veranstaltung sind durch die Ziele des Kurses oder Projektes inhaltlich begründet und bestimmt. Die Ziele werden in der Planungsphase jeder Veranstaltung unter Beachtung der Rahmenvorgaben (§ 5 Abs. 2) diskutiert und verbindlich festgelegt. Die abschließende Entscheidung trifft der verantwortliche Leiter der Veranstaltung.

(3) Umfang und Anspruch der einzelnen Leistung des Kollegiaten bestimmen sich vom Grundsatz her nach den Leistungsanforderungen der Veranstaltung. Einzelne Leistungsnachweise können sich in Umfang und Anspruch voneinander unterscheiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Leistungsnachweise in der Gruppe erbracht werden.

(4) Leistungsnachweise, die den Leistungsanforderungen nicht genügen, können dem Kollegiaten unter Hinweis auf die Mängel zur einmaligen Überarbeitung zurückgegeben werden. Dies gilt nicht für die Klausuren.

(5) Der Kollegiat hat eine Veranstaltung erfolgreich abgeschlossen, wenn er regelmäßig an der Veranstaltung teilgenommen hat und die erforderlichen Leistungsnachweise des Kollegiaten in ihrer Gesamtheit erkennen lassen, daß er die Anforderungen des Kurses oder Projektes erfüllt hat.

(6) Der Veranstaltungsleiter gibt eine Gesamtbeurteilung der individuellen Lernfortschritte des Kollegiaten ab.

(7) Erfüllt der Kollegiat die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht, so hat er den Kurs nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.