Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 16
Rückstufung

Hat der Kollegiat im Verlauf mehrerer Semester einen so großen Teil der erforderlichen Kurse nicht bestanden, daß er die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg nicht mehr innerhalb der vierjährigen Ausbildungsdauer abschließen kann, so kann das Oberstufen-Kolleg auf Antrag des Kollegiaten die Rückstufung in den nachfolgenden Aufnahmejahrgang zulassen.

Dritter Abschnitt
Abschluß des Bildungsgangs

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.