Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 19
Abgangszeugnis

(1) Verläßt ein Kollegiat, der die Zulassungsbedingungen zum zweiten Prüfungsteil erfüllt hat, das Oberstufen-Kolleg vor erfolgreicher Beendigung der Abschlußprüfung, erhält er ein Abgangszeugnis. In diesem Abgangszeugnis werden ihm die erfolgreich bestandenen Teile seiner Ausbildung bestätigt.

(2) Das Abgangszeugnis des Oberstufen-Kollegs gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder über ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß der Ausbildungsordnung vom 21. 8. 1969 (ABl. KM. NW. S. 386) und den dazu ergangenen Ergänzungen als Nachweis der Fachhochschulreife. Es berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule des Landes Nordrhein-Westfalen.

Zweiter Teil
Prüfungsvorschriften

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.