Historische SGV. NRW.

20 / 51

Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 20
Zweck der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung am Oberstufen-Kolleg stellt den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung am Oberstufen-Kolleg fest.

(2) Mit dem Bestehen der Abschlußprüfung weist der Kollegiat zugleich die Befähigung zum Studium an einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen nach (allgemeine Hochschulreife).

(3) Die Abschlußprüfung dient dem Nachweis, daß der Kollegiat den Ausbildungsgang mit Erfolg durchlaufen und aufgrund einer vierjährigen Ausbildung in zwei Wahlfächern Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die den Studienleistungen in einem ersten Studienabschnitt oder im Grundstudium eines entsprechenden Studiengangs an einer wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule gleichwertig sind. Die bestandene Abschlußprüfung berechtigt den Kollegiaten, sein am Oberstufen-Kolleg gewähltes Fachstudium (erstes und/oder zweites Wahlfach) nach Maßgabe einer Anrechnungsentscheidung des zuständigen Fachbereiches aufgrund einer Feststellung der Gleichwertigkeit oder nach Maßgabe der zwischen dem Oberstufen-Kolleg und den zuständigen Fachbereichen geschlossenen Rahmenvereinbarungen in einem höheren Fachsemester fortzusetzen. Zulassungs- und einschreibungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(4) In der Abschlußprüfung soll der Kollegiat nachweisen, daß er sich in den Wahlfächern die inhaltlichen Grundlagen dieser Fächer, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das gewählte Fachstudium mit Erfolg zu Ende zu führen. Zugleich weist der Kollegiat in der Abschlußprüfung nach, daß er über grundlegende Kenntnisse in seinen Prüfungsgebieten verfügt und diese mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden auf neue Sachverhalte selbständig anwenden kann. Prüfungsaufgaben dürfen nicht nur die Wiedergabe von Kenntnissen fordern. Die Aufgabenstellung hat dies zu gewährleisten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.