Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 23
Leistungsbewertung

Die in der Abschlußprüfung erbrachten Leistungen der Kollegiaten werden mit den folgenden Notenstufen bewertet:

1. sehr gut (1)

Die Note ,,sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

2. gut (2)

Die Note ,,gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

3. befriedigend (3)

Die Note ,,befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.

4. ausreichend (4)

Die Note ,,ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.

5. mangelhaft (5)

Die Note ,,mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

6. ungenügend (6)

Die Note ,,ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.