Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 24
Rücktritt, Versäumnis

(1) Tritt ein Kollegiat vor Beginn oder im Verlauf des ersten Prüfungsteils zurück, so wird der erste Prüfungsteil nach Möglichkeit im darauffolgenden Semester begonnen. Im Falle eines erneuten Rücktritts gilt die Abschlußprüfung als nicht bestanden.

(2) Tritt ein Kollegiat vor Beginn des zweiten Prüfungsteils zurück, so muß er den zweiten Prüfungsteil spätestens nach Ablauf eines Jahres ablegen. Vor Beginn des zweiten Prüfungsteils wird erneut ein Kolloquium durchgeführt. Im Falle eines erneuten Rücktritts oder eines Rücktritts nach Beginn des zweiten Prüfungsteils gilt die Abschlußprüfung als nicht bestanden. Letzteres gilt auch, wenn der Kollegiat nach erfolgtem Rücktritt den zweiten Prüfungsteil nicht spätestens nach Ablauf eines Jahres ablegt.

(3) Versäumt ein Kollegiat einen Teil der Abschlußprüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde oder verweigert er in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.