Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 25
Krankheit und andere Hinderungsgründe

(1) Erkrankt ein Kollegiat unmittelbar vor oder während der Abschlußprüfung, so kann er nach seiner Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Abschlußprüfung nachholen, wenn er unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn er der Prüfung aus einem anderen von ihm nicht zu vertretenden Grunde fernbleibt und dies unverzüglich nachweist.

(3) Ist der Kollegiat wegen Krankheit oder anderer von ihm nicht zu vertretender Gründe nicht in der Lage, die Facharbeit termingerecht abzuschließen, so kann der Abgabetermin um bis zu zwei Wochen hinausgeschoben werden. Entsprechendes gilt für die Gruppenarbeit.

(4) Die Entscheidungen gemäß Absatz 2 und 3 trifft der Prüfungsrat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.