Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 26
Täuschung, Behinderung

(1) Kollegiaten, die sich zur Erbringung von Prüfungsleistungen unerlaubter Hilfen bedienen, begehen eine Täuschungshandlung. Prüfungsteile, auf die sich eine Täuschungshandlung erstreckt, müssen wiederholt werden (§ 50 Abs. 1).

(2) Kommt es bei der Wiederholung des Prüfungsteils zu einer erneuten Täuschungshandlung, gilt die Abschlußprüfung als nicht bestanden.

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Abschlußprüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären, sofern innerhalb von zwei Jahren nach Abschluß der Prüfung Täuschungshandlungen festgestellt werden.

(4) Behindert ein Kollegiat durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Entscheidung des Prüfungsrats durch die obere Schulaufsichtsbehörde bestätigt wird. Wird die Bestätigung versagt, entscheidet der Prüfungsrat, in welchem Umfange die Abschlußprüfung nachzuholen ist.

Zweiter Abschnitt
Prüfungsgremien

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.