Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 27
Prüfungsrat

(1) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Abschlußprüfung obliegt dem Prüfungsrat. Der Prüfungsrat nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Bestellung der Prüfungskommissionen und der Prüfungsausschüsse (§§ 28, 29) sowie des Prüfers der schriftlichen Ergänzungsprüfung (§ 44 Abs. 1)

b) Benennung der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse, sofern nicht der jeweilige Fachdezernent den Vorsitz übernimmt, und der Schriftführer für die Prüfungsausschüsse (§ 29 Abs. 1)

c) Entscheidung gemäß § 34 Abs. 3

d) Beauftragung der Koreferenten (§ 45 Abs. 2)

e) Zulassung zum zweiten Prüfungsteil auf der Grundlage des Ergebnisses des Kolloquiums vor der Prüfungskommission (§ 37)

f) Feststellung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen und Festlegung der danach erforderlichen mündlichen Prüfungen

g) Feststellung der Ergebnisse des ersten Prüfungsteils, des zweiten Prüfungsteils und des Gesamtergebnisses der Abschlußprüfung sowie dessen Bekanntgabe (§ 47)

h) Regelung der für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erforderlichen Angelegenheiten

i) Entscheidung gemäß § 25 Abs. 4 und § 26

j) Zulassung von Kollegiaten zur mündlichen Prüfung als Zuhörer (§§ 28 Abs. 6, 29 Abs. 5).

(2) Dem Prüfungsrat gehören an:

- der zuständige schulfachliche Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder im Ausnahmefall ein anderer von der oberen Schulaufsichtsbehörde bestellter schulfachlicher Dezernent

- der Schulleiter

- der Organisationsleiter oder der Pädagogische Leiter

- der Wissenschaftliche Leiter oder ein von ihm benanntes Mitglied des Wissenschaftlichen Rates als Vertreter

- zwei weitere Lehrende des Oberstufen-Kollegs

- ein Vertreter der Kollegiaten mit beratender Stimme.

Die Hauptkonferenz beruft zum jeweiligen Prüfungstermin die zwei weiteren Lehrenden des Oberstufen-Kollegs. Der Vertreter der Kollegiaten wirkt bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 unter c), f), g) und i) näher bezeichneten Aufgaben nicht mit.

(3) Den Vorsitz im Prüfungsrat führt der zuständige schulfachliche Dezernent oder der an seiner Stelle berufene schulfachliche Dezernent. Im Falle der Abwesenheit vertritt ihn der Schulleiter.

(4) Der Prüfungsrat faßt seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Prüfungsrat ist beschlußfähig, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(5) An den Sitzungen des Prüfungsrats können Vertreter des Kultusministers und des Ministers für Wissenschaft und Forschung sowie des Lehrkörpers der Universität Bielefeld teilnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.