Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:11:00.

 

§ 28
Prüfungskommissionen

(1) Für jeden Prüfungskandidaten wird eine Prüfungskommission bestellt. Die Prüfungskommission nimmt folgende Aufgaben wahr:

- Durchführung des Kolloquiums (§ 37)

- Festlegung der Aufgaben für die schriftliche Ergänzungsprüfung (§ 44 Abs. 1)

- Festlegung des Themenbereichs der mündlichen Ergänzungsprüfung und ihre Durchführung (§ 44 Abs. 2).

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die drei Fachbereiche vertreten.

Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:

- je einem Lehrenden aus dem Bereich der Wahlfächer des Kollegiaten

- dem Lehrenden, der die Gruppenarbeit des zu prüfenden Kollegiaten betreut

- weiteren Lehrenden aus anderen Fachbereichen, sofern nicht die bereits an der Prüfung mitwirkenden Lehrenden alle drei Fachbereiche vertreten.

Der Kollegiat kann die Mitglieder der Prüfungskommission vorschlagen. Den Vorschlägen soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission wählen einen Vorsitzenden und einen Schriftführer.

(4) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit verfügen die Lehrenden, die demselben Fachbereich angehören, nur über eine Stimme. Können sich die Lehrenden, die demselben Fachbereich angehören, nicht über die einheitliche Stimmabgabe einigen, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) An den Sitzungen der Prüfungskommission kann der zuständige Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde sowie der Tutor mit beratender Stimme teilnehmen.

(6) Mit Zustimmung des zu prüfenden Kollegiaten kann der Prüfungsrat Kollegiaten des dritten Kollegjahres, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse, als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen. Die Teilnahme an der Beratung und Beschlußfassung ist ausgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 787.Mit Wirkung vom 1. August 2002 aufgehoben durch VO v. 20.06.2002 (GV. NRW. S. 268).

Fn 2

SGV. NW. 223.